Satzung
der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation e.V. Grünberg.
Präambel
Der Verein wurde unter dem Namen
Behinderten- Sportgemeinschaft Grünberg
am 05.10.1977 gegründet und durch Beschluß der Mitgliederversammlung umbenannt in
Sportgemeinschaft
für Gesundheit und Rehabilitation e.V. Grünberg
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation e.V. Grünberg.
Er hat seinen Sitz in Grünberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter Nr. 4050 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
Die Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation hat vornehmlich folgende Aufgaben:
1. Die Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Abzugsfähigkeit von Spenden richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften.
Zweck der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg ist die Förderung des Sportes und der Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere durch die Unterhaltung einer
a) Koronarsportgruppe
b) Gymnastikgruppe des Stütz- und Bewegungsapparates
c) Rehagruppe Schwimmen
d) Bosselgruppe
e) Rehagruppe nach Krebserkrankungen
f) weitere förderungswürdige Rehagruppen
Die Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg nicht erfolgen .
2. Zuwendungen an die Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg führt als Mitglieder:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder ( jedes nicht Sport treibende Mitglied )
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt sind die Mitglieder unter a, b und c .
2. Mitglied der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand hat eine solche Ernennung auszusprechen, falls dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Es steht ihnen jedoch frei, einen Beitrag in beliebiger Höhe zu zahlen.
4. Der Antrag um Aufnahme in die Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg hat schriftlich zu erfolgen.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Mitgliederbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg nicht erfüllt hat.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg erlischt jeder Anspruch auf das Gemeinschaftsvermögen.
§ 4 Organe der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg
Die Organe der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, durch Veröffentlichung in folgenden Zeitungen: Gießener Allgemeine, Mücker Stimme, Grünberger Heimatzeitung zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) den Bericht des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
e) den Veranstaltungskalender
f) den Haushaltsvoranschlag
g) Anträge
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Satzungsänderungen
j) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung leitet sein Vertreter die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zweckänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden erfolgen. Über die Auflösung der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg es erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
10. Über den Abstimmungsmodus ( offene oder geheime Stimmabgabe ) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
Zum vertretungsberechtigten Vorstand gehören:
a) der/ die Vorsitzende
b) stellvertr. Vorsitzende/r
c) Schriftführer/ in
d) Kassenwart/ in
Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter der:
a) Koronarsportgruppe
b) Gymnastikgruppe des Stütz- und Bewegungsapparates
c) Rehagruppe Schwimmen
d) Bosselgruppe
e) Rehagruppe nach Krebserkrankungen
f) Weitere förderungswürdige Rehagruppen
g) Sportwart
Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg berechtigt.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
5. Beim Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Mitgliedes während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.
§7 Beiträge
1. Die Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, welcher durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst entstandenen Kosten eingeklagt werden.
§ 8 Ordnungen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg verbindlich.
§ 9 Auflösungsbestimmungen
Die Auflösung der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Gemeinschaftsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Gemeinschaftsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes dem Hessischen Behinderten- Sportverband e.V. Fulda zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung der Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Grünberg oder Wegfall des bisherigen Gemeinschaftszweckes.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.03.2006 beschlossen